Begründet die Corona-Pandemie ein Recht auf Neuverhandlung von laufenden Verträgen nach französischem Zivilrecht?

Wie von uns in einem vorangegangenen Artikel dargestellt, ist die COVID-19-Pandemie nach französischem Recht grundsätzlich geeignet, einen Fall von höherer Gewalt (Force Majeure) zu begründen (dazu unser Artikel zur Force Majeure im französischen Recht vom 8. April 2020). Auf dieses Rechtsinstitut soll im Folgenden nicht weiter eingegangen werden.

Zudem sieht Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) die Möglichkeit der Neuverhandlung von Verträgen bei Veränderung von Umständen vor (dazu unser Artikel Die Corona-Krise: Hardship und die Veränderung der Umstände). Daneben hat die französische Regierung am 25. März 2020 diverse Verordnungen (https://www.legifrance.gouv.fr) erlassen, die bei Vertragsstörungen in laufenden Verträgen weitere außerordentliche Rechte für die Vertragsparteien vorsehen.

Dieser Beitrag soll die Möglichkeit einer Neuverhandlung von Verträgen, sofern französisches Recht zur Anwendung kommt, näher beleuchten und zur zielgerechten Handhabe der vorgenannten Regelungen beitragen.

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