Die europäische Einigung und die Zunahme der regionalen Zusammenarbeit in den Grenzregionen zu Frankreich, Belgien und Luxemburg hat es mit sich gebracht, dass auch deutsche Geschäftsbanken vermehrt Kunden mit Beziehungen zu den französischsprachigen Nachbarländern bedienen. In diesem Zusammenhang werden auch Darlehen an Personen gewährt, die einen Bezug zu einem oder mehreren der Nachbarländer haben. Soweit diese Darlehen durch die Abtretung von Forderungen besichert werden sollen, die dem Recht eines der Nachbarländer unterliegen, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Nachbarstaates für die Geltung der Abtretung gegenüber Dritten eingehalten werden.
OBACHT BEI FORDERUNGSABTRETUNGEN VON SCHULDNERN AUS DEN FRANZÖSISCHSPRACHIGEN NACHBARLÄNDERN
Kategorie: Allgemein Stichworte: anwendbares Recht, Art. 14 der Rom I Verordnung, Art. 1690 Abs. 3 des belgischen Code civil, Art. 1690 des französischen Code civil, Art. 1690 luxemburgischer Code civil, Belgien, belgisches Recht, Drittwirkung von Forderungsabtretungen, Europäischer Gerichtshof, Forderungsabtretung, Forderungsstatut, Frankreich, Grenzregionen, grenzüberschreitende Forderungsabtretungen, Kreditinstitute, Luxemburg, luxemburgisches Recht, Mehrfachabtretung, OLG Saarbrücken, regionale Zusammenarbeit, Sicherungsabtretung, Vorabentscheidungsverfahren, Zedent, Zessionar