OBACHT BEI FORDERUNGSABTRETUNGEN VON SCHULDNERN AUS DEN FRANZÖSISCHSPRACHIGEN NACHBARLÄNDERN

Die europäische Einigung und die Zunahme der regionalen Zusammenarbeit in den Grenzregionen zu Frankreich, Belgien und Luxemburg hat es mit sich gebracht, dass auch deutsche Geschäftsbanken vermehrt Kunden mit Beziehungen zu den französischsprachigen Nachbarländern bedienen. In diesem Zusammenhang werden auch Darlehen an Personen gewährt, die einen Bezug zu einem oder mehreren der Nachbarländer haben. Soweit diese Darlehen durch die Abtretung von Forderungen besichert werden sollen, die dem Recht eines der Nachbarländer unterliegen, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Nachbarstaates für die Geltung der Abtretung gegenüber Dritten eingehalten werden.

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Neueste französische Rechtsprechung zum missbräuchlichen Abbruch von Geschäftsbeziehungen – eine vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlage?

In einer Entscheidung vom 7. Mai 2019 hat die höchste französische Gerichtsbarkeit eine
Gelegenheit verpasst, sich über die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs aufgrund
missbräuchlichen Abbruchs von bestehenden Geschäftsbeziehungen im Rahmen von Art. L.442-6,
Abs. 1, Nr. 5 a. F. des Code de Commerce (nunmehr Art. L. 442-1, Abs. 2 n.F. des Code de Commerce,
s. Wichtige Neuerungen im französischen Handels- und Vertriebsrecht) auszusprechen.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie zögerlich und gleichzeitig widersprüchlich die
französische Rechtsprechung der letzten Jahre auf die Granarolo-Entscheidung des EuGH reagiert.

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