Dieser Artikel wurde gemeinsam von Dr. Daniel SMYREK, Petra KUHN und Pauline BLARD verfasst.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) bilden die Grundlage der Geschäftsverhandlungen, dessen gesetzliche Rahmenbedingungen kürzlich mit der Verordnung Nr. 2019-359 vom 25. April 2019 reformiert wurden. Die neuen Regelungen sollen den Inhalt der AGB übersichtlicher gestalten und sind nunmehr in einer Vorschrift (statt wie vor der Reform in drei verschiedenen Gesetzesvorschriften) enthalten.
Der Artikel L 441-1 neue Fassung des frz. Handelsgesetzbuches behandelt nunmehr drei Themenkreise.
1. Mindestinhalt
Der Mindestinhalt wurde deutlich reduziert, allein die Zahlungs- und Preisbedingungen (wie z. B. Preislisten oder Preisreduzierungen) müssen nunmehr zwingend in den AGB enthalten sein.
Die übrigen Verkaufsbedingungen können zwar in den AGB näher ausgeführt werden, müssen es aber nicht.
2. Die Übermittlungsverpflichtung
Die Verpflichtung, seinem Vertragspartner die AGB zu übermitteln, wird wie folgt beibehalten:
Die AGB’s müssen dem Käufer oder Dienstleistungsnehmer, der im Geschäftsverkehr einen entsprechenden Antrag auf Übermittlung stellt, zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Reform besteht diese Übermittlungspflicht aber nur dann, wenn die AGB im Vorfeld des Antrags erstellt worden sind. Somit kann ein Käufer nur dann die Übermittlung der AGB verlangen, wenn letztere vor seiner Übermittlungsanfrage erstellt worden sind.
Im Geschäftsverkehr hat die Übermittlung „durch jedwedes dauerhafte Trägermedium“ zu erfolgen. Dies betrifft auch Dienstleistungen oder Kaufverträge im Online-Geschäftsverkehr, so dass es der Verkäufer bzw. Dienstleister entsprechend Artikel 1127-1 des französischen Zivilgesetzbuches seinem Vertragspartner zu ermöglichen hat, die AGB wieder zu geben und für sich aufzubewahren. Folglich sollte der Käufer/Dienstleistungsnehmer im Online-Shop die AGB im pdf-Format herunterladen und ausdrucken können.
Entsprechend Artikel 1119 des frz. Zivilgesetzbuches sollte jede Geschäftsperson zudem die effektive, rechtzeitige Übermittlung und Kenntnis der AGB vor Vertragsschluss durch seinen Kunden sicherstellen und dies idealerweise auch nachweisen können. Dies kann beispielsweise durch Anhängen und Gegenzeichnung der AGB an den Vertrag oder durch ein Hinzufügen eines Ankreuzbuttons im Online-Shop gewährleistet werden.
3. Sanktionen bei Verstoß
Die dritte Neuerung im Rahmen der Reform betrifft die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Während vorher zivilrechtliche Entschädigungszahlungen vorgesehen waren, zieht nunmehr jedweder Verstoß als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach sich, welches im Höchstfall für Privatpersonen 15.000 € und für juristische Personen 75.000 € betragen darf.